Presseerklärung zur Debatte um das Urteil im Prozess um die Tötung des Polizeibeamten Simon B.

Zu der Debatte um das Urteil, die auf einer verständlichen Enttäuschung der Öffentlichkeit fußt, aber teilweise von einer Missachtung des Rechtsstaats zeugt, hat der Richterbund am 06.04.2026 die unten stehende Pressemitteilung veröffentlicht. 

Das Pressecho finden Sie hinter folgenden Links: 

SR-Radio:

https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/panorama/urteil_getoeteter_polizist_hasspostings_petition_reaktion_richterbund_100.html

SR-Fernsehen: 

https://www.sr.de/sr/mediathek/video/FS_AB_12176.html

Saarbrücker Zeitung (Bezahlschranke):

https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/saarlaendischer-richterbund-teilt-nach-urteil-gegen-saar-politiker-aus_aid-146437609

 

Pressemitteilung vom 06.04.2026


Der Saarländische Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat Verständnis für die Emotionen aller Menschen, die die Tötung des Polizeibeamten Simon B. in Völklingen im vergangenen Jahr mit Trauer erfüllt, erschüttert, beängstigt und empört hat. Die Kolleginnen und Kollegen in der Saarländischen Justiz fühlen ebenso vielfältig.
Aus vielen Reaktionen, in denen eine Unzufriedenheit über das am vergangenen Mittwoch gesprochene Urteil des Landgerichts Saarbrücken zum Ausdruck kommt, spricht ein grundlegendes Missverständnis dessen, wozu ein Strafprozess dient: In ihm wird primär darüber befunden, ob ein Angeklagter der Tat, die ihm in der Anklage vorgeworfen wird, schuldig ist oder nicht. Dabei geht es ausschließlich um Schuld im Sinne des Strafgesetzbuchs, nicht etwa um eine Schuld im moralischen Sinn. Ein Strafprozess ist zwar durch die mögliche Nebenklage darauf ausgerichtet, Opfern einer Straftat als Verfahrensbeteiligten eine Stimme zu verleihen. Ihnen in einem umfassenden Sinn Genugtuung zu verschaffen oder bei der Bewältigung von Trauer oder Traumata zu helfen, ist indes nicht Aufgabe des Strafprozesses; dies kann nach den Umständen des Einzelfalles zwar auch einmal der Fall sein, ist aber nicht das eigentliche Ziel eines Strafprozesses. Daher sind Enttäuschungen über das Ausbleiben solcher Wirkungen nach dem Urteilsspruch in einer Strafsache zwar verständlich, jedoch beruhen sie auf Erwartungen an den Strafprozess, die dieser seinem Wesen nach nicht erfüllen kann. Das liegt nicht an vermeintlich unzulänglichen Leistungen der Richterinnen und Richter, sondern an Grundentscheidungen der Verfassung und des Gesetzgebers zum Strafprozess, die zu respektieren oberstes Gebot für diese Richterinnen und Richter ist.
Ein wichtiger aus der Menschenwürde fließender Grundsatz des Strafprozesses ist das Schuldprinzip. In unserem Strafgesetzbuch ist daher Voraussetzung der Strafbarkeit die Schuldfähigkeit des Täters. Dies führt dazu, dass ein Angeklagter nach dem Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung der ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Handlung zwar zweifelsfrei überführt wird, aber dennoch freigesprochen werden muss, weil er ohne Schuld – im rein strafrechtlichen Sinn – gehandelt hat. Zu einem solchen Ergebnis ist das Landgericht Saarbrücken in der Strafsache betreffend die Tötung von Simon B. gekommen. Unser Berufsverband wird das Urteil inhaltlich nicht kommentieren, denn dies ist weder unsere Aufgabe noch maßen wir uns eine bessere Akten- und Faktenkenntnis an als die am Verfahren Beteiligten.
Wer indes das Urteil ernstlich für „skandalös“ hält, sollte sich also fragen, ob er tatsächlich in einem Staat leben möchte, in dem Menschen für eine Tat bestraft werden, obwohl sie wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln - so die Definition der Schuldunfähigkeit in § 20 Strafgesetzbuch.
Selbstverständlich dürfen Gerichtsurteile in einer freiheitlichen Demokratie hinterfragt, kritisiert und auch gescholten werden; das ist Ausdruck der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, die nicht zuletzt von den Gerichten selbst in Konfliktfällen verteidigt wird. Dass solche Kritik bisweilen extreme Formen annimmt und sogar in strafbare Drohungen gegenüber an dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken beteiligten Richterpersonen mündet, können wir allerdings nicht akzeptieren und verurteilen dies in schärfster Form.
Wir wenden uns mit dieser Stellungnahme nicht an die Urheber solcher Straftaten, die mit vernünftigen Argumenten ohnehin nicht zu erreichen sind, sondern an Teilnehmer des öffentlichen Diskurses, die es eigentlich besser wissen müssten: Selbstverständlich darf jeder sich seine eigenen Maßstäbe zurechtlegen, was für ihn einen Mord ausmacht, und öffentlich kundtun, für ihn sei der Angeklagte trotz des Urteils ein Mörder – er muss sich dann aber fragen lassen, welchen Sinn eine solche Äußerung im Zusammenhang mit einem Strafurteil haben soll, bei dem sich die Richterinnen und Richter an das Strafgesetzbuch und dessen Definition des Mörders zu halten haben. Selbstverständlich darf sich jeder eine Meinung darüber bilden, ob es gut oder schlecht ist, wenn die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Revision einlegt, und diese Meinung auch äußern. Er muss sich dann aber fragen lassen, warum er unerfüllbare Erwartungen an ein solches Revisionsverfahren weckt, in dem nämlich die Fragen, warum das Urteil „hinter dem Plädoyer der Verteidigung zurück“ geblieben sei, oder warum das Gericht „die Schuldfähigkeit milder bewertet als der psychiatrische Gutachter“ sicherlich nicht „geklärt“ werden, weil der Bundesgerichtshof das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüfen wird; hierfür sind die aufgeworfenen Fragen irrelevant.
Selbstverständlich darf sich jeder eine Verschwörungstheorie zurechtlegen, wonach die Erkrankung des Täters „schlimmer dargestellt werden“ sollte, als sie ist. Er muss sich dann aber fragen lassen, welchen Anlass er hat, den Richterinnen und Richtern zu unterstellen, sie würden ihre Entscheidung aus solch sachfremden Erwägungen heraus treffen – warum sollten sie das tun? Und wenn dann in dem-selben Atemzug der Standpunkt vertreten wird, ein Schuldspruch wegen Mordes hätte „niemanden etwas gekostet, nicht einmal den Täter“, weil er auch dann bei Anordnung einer Unterbringung hätte straffrei bleiben können, verlässt der sich in solcher Weise Äußernde leider den rechtsstaatlichen Grundkonsens. Denn zum Kern der Menschenwürde gehört, keinen Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen. Genau das würde ein Gericht aber tun, wenn es einen Angeklagten unter Missachtung der Vorgaben des Strafgesetzbuches einer Straftat schuldig spricht oder auch nur die verminderte Schuldfähigkeit bejaht, nur um – und sei es in allerbester Absicht – einen „Mehrwert für die Opfer und die Hinterbliebenen“ zu schaffen oder „das Gerechtigkeitsgefühl vieler Menschen“ nicht zu verletzen.
Unser Verband weist daher alle zivilgesellschaftlichen und politischen Akteure sowie die demokratisch legitimierten Funktionsträger aus Legislative und Exekutive darauf hin, wie wichtig es ist, die Ebene der rationalen Auseinandersetzung nicht zu verlassen. Gesprochene Urteile sind mit den Rechtsmitteln, die Verfahrensbeteiligte nach der Strafprozessordnung haben, angreifbar und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist abzuwarten.
Die durch die oben genannten öffentlichen Verlautbarungen befeuerte Debatte, die mittlerweile in den sozialen Medien durch Dritte bereitwillig dahingehend fortgeführt wird, dass

  • dem erkennenden Gericht vorgeworfen wird, nicht „im Namen des Volkes“, sondern „im Auftrag der migrantischen Familie“ geurteilt zu haben,

  • das Urteil als „Unrechtsprechung“ verbrämt und

  • die Entlassung der Richterpersonen oder deren „Wegsperren“ gefordert wird,

zeugt von einer tiefen Missachtung der Grundlagen unseres Rechtsstaats sowie der Gewaltenteilung insgesamt und entlarvt, dass deren Wortführer den Rechtsstaat, wie ihn das Grundgesetz ausgestaltet, nur vorgeblich schützen, tatsächlich aber abschaffen möchten. So wird ein Urteilsspruch von Gegnern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für eine Delegitimationsstrategie instrumentalisiert: Bestrebungen, deren Ziel es ist, das Vertrauen in die Demokratie und den Rechtsstaat durch Agitation und Verschwörungsideologien zu erschüttern, greifen die reale Enttäuschung von Bürgerinnen und Bürgern auf, um staatliche Institutionen – hier die unabhängigen Gerichte – verächtlich zu machen und deren Daseinsberechtigung in Frage zu stellen. Im Ergebnis kommt zum Ausdruck, dass eine unabhän-gige Justiz nicht länger gewollt ist.
Niemand, der es besser wissen müsste, sollte sich dafür instrumentalisieren lassen, sondern sich dafür stark machen, dass Richterinnen und Richter denselben Respekt und Persönlichkeitsschutz verdienen, der allen Menschen unter der Geltung des Grundgesetzes zukommt.

Die Pressemitteilung finden Sie hier auch als *.pdf