Sie sind hier:
(1) Der Verein trägt den Namen "Saarländischer Richterbund".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(3) Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Der Verein ist als Landesverband Mitglied im Deutschen Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. mit Sitz in Berlin.
(5) Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer Betätigung
(2) Der Verein bezweckt darüber hinaus die Förderung und Wahrnehmung der spezifischen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der saarländischen Richter und Staatsanwälte sowohl innerhalb des Deutschen Richterbundes als auch im Verhältnis zu Bund und Ländern sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen von Richtern und Staatsanwälten.
(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe für die Nichtaufnahme mitgeteilt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder erkennen die Satzung und damit die Ziele des Vereins an. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied eine Satzung auszuhändigen.
(4) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zugang des ausschließenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des Mitglieds aus wichtigem Grund zum Ruhen gebracht werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Umstände, die das Ruhen der Amtsgeschäfte des Mitglieds zur Folge haben, etwa Erziehungsurlaub oder Abordnung an außerhalb des Saarlandes ansässige Gerichte oder Behörden, sowie finanzielle Notlagen eines Mitglieds. Das Ruhen der Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitgeteilt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde eröffnet. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied an der Wahrnehmung aller mitgliedschaftlichen Rechte gehindert und von der Erfüllung aller mitgliedschaftlichen Pflichten einschließlich der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 7) freigestellt. Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit das Wiederaufleben der Mitgliedschaft herbeiführen.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Pflicht zur Beitragszahlung aus wichtigem Grund, insbesondere zum Zweck der Werbung neuer Mitglieder, für längstens ein Jahr ganz oder teilweise befreien.
(2) Über den Beitrag hinausgehende Zuwendungen sind als Spenden zugunsten des Vereinszweckes zu vereinnahmen.
Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied oder ein Ehrenvorsitzender, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre in den Monaten Januar bis Mai statt. Sie ist spätestens bis zum Ablauf des Monats Mai des übernächsten auf die letzte ordentliche Mitgliederversammlung folgenden Jahres durchzuführen und wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung bedarf keiner Form. Sie soll im Regelfall durch ein allgemeines Rundschreiben erfolgen, welches den Mitgliedern durch Umlauf oder Verteilung von Originalen oder Ablichtungen innerhalb der jeweiligen Behörde oder auf dem Postweg zugänglich zu machen ist. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem auf die Absendung des Rundschreibens folgenden Tag. Das Rundschreiben gilt dem Mitglied als innerhalb der Frist des Satzes 2 zugegangen, wenn es an die Behörde, bei der das Mitglied tätig ist, oder an die von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene letzte Adresse abgesendet wurde. Auf Mängel der Einberufung kann eine Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht gestützt werden. Die Tagesordnung wird von dem Vorstand festgesetzt.
(2) Jedes Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis Satz 8. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten Absatz 2, § 8, § 9 und § 11 entsprechend.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl sowie der vorhergehenden Diskussion durch Beschluss der Versammlung einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder der Wahlleiter, sofern diese Satzung keine zwingenden Bestimmungen enthält. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet § 15 Abs. 2 beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist im Falle der Auflösung des Vereins unter den Voraussetzungen des Satzes 1, ansonsten ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nicht die Vorschriften dieser Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet außer bei der Wahl des Vorstandes gemäß § 13 sowie der Rechnungsprüfer gemäß § 16 Abs. 2 die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Das Protokoll führt der Schriftführer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3. Im Falle seiner Verhinderung kann der Versammlungsleiter eine andere Person, auch ein Nichtmitglied, mit deren Einverständnis zum Protokollführer bestimmen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es hat Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Mängel des Protokolls bleiben ohne Auswirkung auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse.
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Der Vorstand verteilt unbeschadet der Funktionsbereiche des Absatzes 1 die Geschäfte auf seine Mitglieder. Jedes Mitglied des Vorstands ist als Dezernent für einen bestimmten Aufgabenbereich verantwortlich.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Der Vorstand kann für einzelne oder eine Gesamtheit von Angelegenheiten einem sonstigen Mitglied des Vorstands Vertretungsmacht erteilen. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe des § 14 in seiner Gesamtheit wahr, soweit nicht durch diese Satzung bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder, insbesondere den Vorsitzenden, zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind. Der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung in allen ihm übertragenen Aufgaben von den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(6) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch und erstellt den zweijährigen Kassenbericht. Zahlungsanweisungen bedürfen der Zeichnung durch den Kassenwart oder den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen aus der Vereinskasse vergütet.
(8) Die Mitgliederversammlung kann einen früheren Vorsitzenden oder ein sonstiges verdientes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden wählen. Mit dem Ehrenvorsitz ist gleichzeitig die Ehrenmitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 4 verbunden. Ein Ehrenvorsitzender ist zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen (§ 14) berechtigt.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Die Neuwahl findet in der übernächsten auf die Wahl des Vorstands folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Soweit für mehrere Vorstandsämter jeweils nur ein Kandidat vorhanden ist, kann der Wahlleiter eine Verbindung der diesbezüglichen Wahlen zu einem einheitlichen Wahlvorgang anordnen, sofern keines der erschienenen Mitglieder widerspricht.
(3) Sind im ersten Wahlgang auf keinen Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist in diesem Falle der Kandidat, auf den die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von ihrem Amt abberufen werden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hierfür nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung hat unverzüglich einen neuen Vorstand bzw. ein neues Mitglied des Vorstandes zu wählen. Wird mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes abberufen, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Beendigung der Amtszeit des Vorstandes, wenn es dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt, sein Amt niederzulegen. In diesem Falle wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 10 einzuberufen. Im Falle des Satzes 3 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst, die nach Bedarf durchgeführt werden. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, kann den Vorstand ohne Einhaltung einer Form oder Frist einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Ein Ehrenvorsitzender ist ohne Einhaltung einer Form oder Frist zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Vorstandssitzungen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(3) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu errichten, welches vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geführt wird. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Mängel des Protokolls bleiben ohne Auswirkung auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(1) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 11 Abs. 4 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(1) Das Vereinsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Vereinsbedarf benötigt wird. Zum Zweck des bargeldlosen Verkehrs ist ein Bankkonto zu führen.
(2) Durch die Mitgliederversammlung werden jeweils auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rechnungsprüfer haben mindestens alle zwei Jahre für die beiden zurückliegenden Geschäftsjahre die Kassenführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. mit Sitz in Berlin. Eine Ausschüttung des Liquidationsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 05.02.1954, zuletzt geändert am 09.12.1991, außer Kraft.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Vorstand sowie die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Rechnungsprüfer bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes beziehungsweise neuer Rechnungsprüfer im Amt. Eine Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist im Rahmen einer frühestens zum 01.05.2004 und spätestens zum 31.05.2004 einzuberufenden Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Sofern einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sind, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.