DRB für bundeseinheitliche amtsangemessene Besoldung

Berlin. Der Deutsche Richterbund (DRB) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Richterbesoldung als deutliches Signal an die Länder begrüßt. Das Karlsruher Gericht teilte mit, dass die Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war.

Der Beschluss vom 4. Mai legt dar, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R1 und R2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R3 im Jahr 2015 betreffen.

„Die aktuelle Besoldungspolitik vieler Länder ist kurzsichtig und gefährdet die hohe Qualität der Justiz“, sagten die DRB-Vorsitzenden Barbara Stockinger und Joachim Lüblinghoff am Dienstag in Berlin. Das Bundesverfassungsgericht habe nun ein deutliches Signal gesendet: „Die Länder führen die Besoldung häufig zu hart an die Grenze der Verfassungswidrigkeit heran anstatt Richter und Staatsanwälte dem Amt angemessen zu bezahlen.“

Das Bundesverfassungsgericht teilte nun mit, eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergebe, dass die gewährte Besoldung „evident unzureichend“ war.

Experten des Richterbundes und des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) waren unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Besoldung der Justiz nicht mehr im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Alimentation hält. Richtern und Staatsanwälten sind nach ihrer mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren. Dieser Auffassung hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.) schon angeschlossen und anhand verschiedener Kriterien eine rote Linie aufgezeigt, an der eine verfassungsgemäße Besoldung von Richtern und Staatsanwälten zu bemessen ist. Dem sind verschiedene Instanz-Gerichte gefolgt und haben dem BVerfG weitere Besoldungsanpassungsgesetze zur Prüfung vorgelegt. Mit der aktuellen Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht nur dann besteht, wenn drei von fünf Vergleichsparametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder) erfüllt sind, sondern sich eine unzureichende Alimentation auch aus einer Gesamtschau zusammen mit weiteren besoldungsrelevanten Kriterien ergeben kann, wenn nur ein oder zwei der Vergleichsparameter erfüllt sind.

Der Richterbund gibt auf der Internetseite Richterbesoldung.de einen Überblick über die Auswirkungen der Föderalismusreform 2006, mit der die Zuständigkeit für die Besoldung und die Versorgung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf die Länder übertragen worden ist. Auf dieser Seite finden sich fortlaufend aktualisierte Informationen über den Stand und die Entwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Bundes und der 16 Länder.

So hatte der Richterbund stets angemahnt, dass die Tarifabschlüsse für Angestellte im öffentlichen Dienst in der Vergangenheit wiederholt nicht zeit- und wirkungsgleich auf die Richterbesoldung übertragen wurden. Besoldungsbestandteile wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind in zahlreichen Bundesländern ganz oder zum überwiegenden Teil gestrichen worden. Ferner werden im Beihilfebereich immer wieder Kürzungen vorgenommen. Zudem wächst die Kluft zwischen den Bundesländern.

„Gerade im Wettbewerb um die besten Nachwuchsjuristen drohen manche Länder den Anschluss zu verlieren“, sagten die DRB-Vorsitzenden. „Der Richterbund wird deshalb weiterhin entschieden für eine bundeseinheitliche amtsangemessene Besoldung eintreten und sich dafür stark machen, dass Bund und Länder nicht lediglich eine verfassungsrechtliche Mindestbesoldung gewähren.“

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Bild von Matthias Schröter Matthias Schröter Pressesprecher
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