Was der DRB will !
Entnommen
den Seiten des Deutschen
Richterbundes
Der
Deutsche Richterbund
"bezweckt
unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen
·
die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der
Rechtswissenschaft,
·
die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der
unparteiischen Rechtsprechung,
·
die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Belange der Richter und Staatsanwälte."
Entsprechend
setzen sich der Deutsche Richterbund und seine Mitgliedsvereine gleichermaßen für
die Sicherung und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaats wie für
die unmittelbaren beruflichen und sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte
ein. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder gegenüber Dienstherren,
Parlamenten und Öffentlichkeit und nehmen durch regelmäßige Stellungnahmen zu
rechts- und berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben maßgeblich Einfluss auf
die Gesetzgebung in Bund und Ländern.
Zu
den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen Richterbundes gehört die Mitwirkung
an der Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch wichtiges Gesetz
verabschiedet, ohne dass der DRB vorher dazu um eine Stellungnahme gebeten
worden wäre. Auf diese Weise wird der Sachverstand der Richter und Staatsanwälte
von Anfang an zur Geltung gebracht.
Richteramtsrecht
Im
Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs der Kampf für die richterliche Unabhängigkeit.
Eines der entscheidenden Motive für die Gründung des Verbandes vor nunmehr
fast 90 Jahren war die unbefriedigende, mit dem Richteramt nicht zu
vereinbarende beamtenrechtliche Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige
Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von unabhängigen, nur dem Gesetz
unterworfenen Gerichten, jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger Weise
der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals durch Art. 102 der
Reichsverfassung von 1919 und sodann durch Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes
erhielt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit Verfassungsrang.
Gleichwohl
fehlte es noch bis zum Erlass des Deutschen Richtergesetzes 1961 an konkreten
institutionellen Absicherungen der Unabhängigkeit durch ein eigenständiges
Richteramtsrecht. Für den Erlass des Deutschen Richtergesetzes hatte sich der
Deutsche Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits der zweite Deutsche
Richtertag hatte 1911 ein solches Gesetz gefordert.
Trotz
aller Unzulänglichkeiten stellt das Deutsche Richtergesetz von 1961 einen
Meilenstein auf dem Weg zur substantiellen Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit
dar. Das unablässige Drängen, die intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB
hatten endlich - späte - Früchte getragen. Freilich: Es gibt nichts, was nicht
noch verbesserungsfähig wäre.
Diese
Erkenntnis gilt auch für das Deutsche Richtergesetz: Insbesondere eine
Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter
in personellen Angelegenheiten ist dringend geboten.
Amtsrecht
der Staatsanwälte
Parallel
zur Fortentwicklung des Richtergesetzes bemüht sich der DRB intensiv um eine
umfassende Reform des Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade in jüngster Zeit
ist deren Dringlichkeit besonders deutlich geworden.
Die
Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten
Gewalt. Das Amt des Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich von dem des
Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen Regelungen wird dem aber nur
sehr lückenhaft Rechnung getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch zusätzlich
Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht der Staatsanwälte einzubeziehen
und so die Eigenverantwortlichkeit und die besondere Verpflichtung des einzelnen
Staatsanwalts auf Wahrheit und Gerechtigkeit stärker zu betonen und
abzusichern.
Mit
der Stellung der Staatsanwälte als Organe der Strafrechtspflege ist
insbesondere die im Bund und in einigen Bundesländern geltende Regelung
unvereinbar, die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften noch immer als
Regierungsorgane begreift, die gehalten sind, ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung
mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung auszuüben
(sog. politische Beamte). Der DRB tritt seit langem für die Abschaffung des
politischen Beamten im Bereich der StA ein.
Darüber
hinaus muss das staatsanwaltschaftliche Weisungsrecht umfassend neu geregelt
werden. Dazu gehört vor allem, dass den Justizministern die Befugnis genommen
wird, durch Weisungen oder auf anderem Wege Einfluss auf die Sachbehandlung in
einem einzelnen Verfahren zu nehmen.
Im
Verhältnis zur Polizei muss an der verantwortlichen Leitung der Ermittlungen
durch den Staatsanwalt festgehalten werden. Durch Ausbau seiner
Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen, dass er jederzeit und umfassend
Einfluss auf die Ermittlungen nehmen kann.
Ausbau
und Harmonisierung der Beteiligungsrechte
Die
bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten der Richter und Staatsanwälte
sind im Bund und in den Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen
teilweise die Eigenständigkeit ihrer Ämter nur unzureichend. Die Staatsanwälte
sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Dies
gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte in den Richtergesetzen.
Der
DRB hat daher einen Katalog wesentlicher Beteiligungsrechte für Richter und
Staatsanwälte aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze des Bundes und
der Länder aufgenommen werden sollte. Es handelt sich um eigenständige
Regelungen ohne die bisher üblichen Verweisungen auf das allgemeine
Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien mit anderen Personalvertretungen
sind nicht vorgesehen.
Die
Stellung des Richterrates und des Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden, um
den Richtern und Staatsanwälten eine angemessene Einflussnahme auf die
Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Beteiligung in
Personalangelegenheiten soll ausschließlich dem Präsidialrat für Richter und
dem Präsidialrat für Staatsanwälte übertragen, deren Befugnisse (bisher
Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so sollen sie auch bei Einstellungen
und Abordnungen mitwirken. In Konfliktfällen ist die Einschaltung eines
Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch aus Richtern und Staatsanwälten
und aus parlamentarisch gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist; unter
Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BverfG-Beschluss vom 24.
Mai 1995 - 2 BvF 1/92, BverfGE 93, 37) soll eine abschließende Entscheidung dem
Kabinett vorbehalten bleiben.
Besoldung
Eng
verknüpft mit den Bemühungen um das Deutsche Richtergesetz war auch der
Einsatz des Deutschen Richterbundes für eine dem Status der Richter und
Staatsanwälte entsprechende eigenständige Besoldung. Hierzu hatte der DRB 1970
einen eigenen Gesetzentwurf über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte
vorgelegt.
Der
Gesetzgeber hat die - auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als
geboten bezeichnete - besondere Besoldungsordnung für Richter und Staatsanwälte
zwar bis heute nicht geschaffen, jedoch ist durch die Einführung der
R-Besoldung im Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht worden. Die
R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund nicht denkbar wäre, hat gegenüber
der herkömmlichen Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht, die sich
insbesondere bei den Eingangsämtern ausgewirkt haben.
Für
die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den neuen
Bundesländern hat der DRB von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung der
Gehälter an das West-Niveau gefordert. Diese Forderung ist unverändert
aktuell.
Spürbare
strukturelle Verbesserungen im R-Bereich hat der DRB zuletzt Anfang 1992
erreicht: So gibt es ab 1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen" bei
den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch bei den Arbeits- und
Sozialgerichten (Einzelheiten in DRiZ 1992, 114).
Auch
im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen
Dienstrechtsreformgesetz konnte der Deutsche Richterbund einen bemerkenswerten
verbandspolitischen Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen ist es zu
verdanken, dass ursprünglich von der Bundesregierung beabsichtigte erhebliche
Einschnitte in die R-Besoldung verhindert werden konnten. Die R-Besoldung ist
vielmehr strukturell unverändert geblieben. Speziell für Richter und Staatsanwälte
mittleren Lebensalters (zwischen ca. Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen
von maximal deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen abgewendet werden
(Einzelheiten in DRiZ 1996, 25 ff.; DRiZ 1997, 141 ff.).
Stellungnahmen
zu tagespolitischen Ereignissen
Der
Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig, auch in der tagespolitischen
Auseinandersetzung Stellung, wenn die Belange der Richter und Staatsanwälte
oder rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt sind: Einmischungen in schwebende
Verfahren und herabsetzende öffentliche Urteilsschelte sind leider ebenso immer
wieder Anlässe, in denen sich der Verband schützend vor die betroffenen
Kolleginnen und Kollegen zu stellen hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen
oder Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane.
Öffentliche
Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten
So
selbstverständlich wie er sich selbst an der öffentlichen Diskussion
beteiligt, tritt der Deutsche Richterbund auch für die volle Teilhabe jedes
einzelnen Richters und Staatsanwalts am öffentlichen Diskussions- und
Meinungsbildungsprozess ein. Richter und Staatsanwälte leben und judizieren
nicht im politikfreien Raum. Zwar gelten für sie die besonderen Vorschriften
des Deutschen Richtergesetzes und der Beamtengesetze, jedoch muss es ihnen -
dies hat der Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt - in diesem
Rahmen erlaubt sein, sich engagiert und in deutlicher Sprache an der Diskussion
rechtspolitischer und allgemein politischer Fragen zu beteiligen.
Engagement
in Menschenrechtsfragen
Kolumbien-Hilfsaktion
Seit
einigen Jahren gilt das besondere Engagement des Deutschen Richterbundes dem
weltweiten Schutz und der Respektierung der Menschenrechte. Anlass hierfür war
der seit Anfang der 80er Jahre in Kolumbien vom Staat hingenommene,
systematische Terror gegen Justizangehörige und ihre Familien, den seither über
300 Richter, Staatsanwälte und andere Justizangehörige mit ihrem Leben bezahlt
haben. Ihre Angehörigen und Hinterbliebenen stehen in den meisten Fällen
mittellos dar. Der Staat überlässt sie ihrem Schicksal.
Aufgeschreckt
durch die immer zahlreicher werdenden Berichte über Terror- und Mordanschläge
gegen Richter und Staatsanwälte in Kolumbien hat der DRB im Herbst 1989 einen
Hilfsfonds für die Hinterbliebenen ermordeter Kolleginnen und Kollegen ins
Leben gerufen. Mit den Mitteln des Hilfsfonds werden insbesondere finanziert:
·
die Schul- und Berufsausbildung von Waisen und Halbwaisen,
·
die berufliche Wiedereingliederung oder Umschulung von Witwen
sowie
·
Kleinkredite zur Existenzgründung.
Hinzu
kommen Aufwendungen für sozialpsychologische Maßnahmen, Opferbetreuung und die
medizinische Behandlung und Versorgung mittelloser Betroffener. Der
DRB-Hilfsfonds stellt schließlich auch Mittel zur Verfügung, um mit dem Tode
bedrohten Justizangehörigen eine - zumeist vorübergehende - Flucht innerhalb
Kolumbiens oder auch ins Ausland zu ermöglichen.
Der
Kolumbien-Hilfsfonds des DRB speist sich im Wesentlichen aus Spenden unserer
Mitglieder. Bis Frühjahr 1998 sind mehr als 1,3 Mio. DM zusammengekommen.
Über
die Verwendung der Spendenmittel wird regelmäßig in der Deutschen
Richterzeitung berichtet.
Unser
Spendenkonto:
MISEREOR e. V.
Konto-Nr. 2014
Sparkasse Aachen
BLZ 390 500 00
Geldspenden
für dieses ausschließlich für die DRB-Kolumbienhilfe reservierte Konto des
Bischöflichen Hilfswerks MISEREOR e. V. sind selbstverständlich steuerlich
absetzbar. Überweisungsformulare können jederzeit telefonisch bei der
Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Richterbundes (Tel. 030/206125-0)
angefordert werden. Auf jeden Fall vermerken Sie bitte auf dem Überweisungsträger:
"Spende/Hilfe für kolumbianische Richter/DRB". Bitte geben Sie
unbedingt diesen Verwendungszweck an, da die Spende sonst nicht ordnungsgemäß
verbucht werden und dem Fonds nicht zugeschrieben werden kann.
Zur
steuermindernden Anerkennung durch die Finanzämter genügt bei Spenden bis zu
100,-- DM die Vorlage des Einzahlungsbeleges. Bei höheren Spendenbeträgen
stellt MISEREOR den Einzahlern umgehend entsprechende Spendenbescheinigungen
aus.
Menschenrechtspreis
des DRB
1991
hat der Deutsche Richterbund einen Menschenrechtspreis gestiftet und erstmals an
einen peruanischen Rechtsanwalt verliehen. Der DRB will damit einen sichtbaren
Beitrag zur Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten
leisten. Die Auszeichnung, die seither alle zwei Jahre verliehen wird, soll
jeweils einem Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugesprochen werden, der
sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Menschenrechte verdient
gemacht hat.
Den
Menschenrechtspreis des DRB erhielten:
·
1991 der peruanische Rechtsanwalt Augusto Zuniñga Paz,
·
1993 der nigerianische Rechtsanwalt Olisa Agbakoba,
·
1995 der türkische Rechtsanwalt Hüsnü Öndül,
·
1997 der mexikanische Richter Abraham Antonio Polo Uscanga
(posthum),
·
1999 die weißrussische Rechtsanwältin Vera Stremkovskaya.
Deutscher
Richtertag
Alle
vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund einen Deutschen Richtertag. Von
diesen Kongressen sollen Impulse für die Rechtspolitik, aber auch für die
Arbeit der Richter und Staatsanwälte ausgehen. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit
über die Probleme der Justiz informiert werden. In der weit zurückliegenden
Folge der Richtertage - der erste Richtertag fand schon 1909 statt - spiegelt
sich ein wesentliches Stück deutscher Rechts- und Justizgeschichte dieses
Jahrhunderts wider.
Unterbrochen zunächst durch die Weltkriege, in den Aufbaujahren der Bundesrepublik Deutschland sodann nur in unregelmäßiger Abfolge durchgeführt, finden die Richtertage seit 1979 wieder regelmäßig statt. Sie sind nicht nur innerverbandlich die zentralen Ereignisse, sondern entfalten auch und gerade nach außen hin vielfältige und nachhaltige Wirkungen für die rechts- und justizpolitische Diskussion und die daraus folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers.