Was der DRB will !

Entnommen den Seiten des Deutschen Richterbundes

Der Deutsche Richterbund

"bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen

·        die Förderung der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft,

·        die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und der unparteiischen Rechtsprechung,

·        die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Richter und Staatsanwälte."

Entsprechend setzen sich der Deutsche Richterbund und seine Mitgliedsvereine gleichermaßen für die Sicherung und den Ausbau des freiheitlichen und sozialen Rechtsstaats wie für die unmittelbaren beruflichen und sozialen Probleme der Richter und Staatsanwälte ein. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder gegenüber Dienstherren, Parlamenten und Öffentlichkeit und nehmen durch regelmäßige Stellungnahmen zu rechts- und berufspolitisch wichtigen Gesetzesvorhaben maßgeblich Einfluss auf die Gesetzgebung in Bund und Ländern.

Zu den Schwerpunkten der Arbeit des Deutschen Richterbundes gehört die Mitwirkung an der Gesetzgebung. Es wird kaum ein rechtspolitisch wichtiges Gesetz verabschiedet, ohne dass der DRB vorher dazu um eine Stellungnahme gebeten worden wäre. Auf diese Weise wird der Sachverstand der Richter und Staatsanwälte von Anfang an zur Geltung gebracht.

Richteramtsrecht

Im Zentrum der Verbandsarbeit stand anfangs der Kampf für die richterliche Unabhängigkeit. Eines der entscheidenden Motive für die Gründung des Verbandes vor nunmehr fast 90 Jahren war die unbefriedigende, mit dem Richteramt nicht zu vereinbarende beamtenrechtliche Stellung der Richter. Zwar sprach das damalige Reichsgerichtsverfassungsgesetz bereits von unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Gerichten, jedoch unterstanden die Richter in vielfältiger Weise der Dienstgewalt der Justizverwaltung. Erstmals durch Art. 102 der Reichsverfassung von 1919 und sodann durch Art. 92, 97 Abs. 1 des Grundgesetzes erhielt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit Verfassungsrang.

Gleichwohl fehlte es noch bis zum Erlass des Deutschen Richtergesetzes 1961 an konkreten institutionellen Absicherungen der Unabhängigkeit durch ein eigenständiges Richteramtsrecht. Für den Erlass des Deutschen Richtergesetzes hatte sich der Deutsche Richterbund seit Anbeginn eingesetzt. Bereits der zweite Deutsche Richtertag hatte 1911 ein solches Gesetz gefordert.

Trotz aller Unzulänglichkeiten stellt das Deutsche Richtergesetz von 1961 einen Meilenstein auf dem Weg zur substantiellen Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Das unablässige Drängen, die intensive und konstruktive Mitarbeit des DRB hatten endlich - späte - Früchte getragen. Freilich: Es gibt nichts, was nicht noch verbesserungsfähig wäre.

Diese Erkenntnis gilt auch für das Deutsche Richtergesetz: Insbesondere eine Erweiterung und Verstärkung der Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter in personellen Angelegenheiten ist dringend geboten.

Amtsrecht der Staatsanwälte

Parallel zur Fortentwicklung des Richtergesetzes bemüht sich der DRB intensiv um eine umfassende Reform des Amtsrechts der Staatsanwälte. Gerade in jüngster Zeit ist deren Dringlichkeit besonders deutlich geworden.

Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Das Amt des Staatsanwalts unterscheidet sich wesentlich von dem des Exekutivbeamten. In den bestehenden gesetzlichen Regelungen wird dem aber nur sehr lückenhaft Rechnung getragen. Es ist deshalb erforderlich, noch zusätzlich Elemente des Richteramtsrechts in das Amtsrecht der Staatsanwälte einzubeziehen und so die Eigenverantwortlichkeit und die besondere Verpflichtung des einzelnen Staatsanwalts auf Wahrheit und Gerechtigkeit stärker zu betonen und abzusichern.

Mit der Stellung der Staatsanwälte als Organe der Strafrechtspflege ist insbesondere die im Bund und in einigen Bundesländern geltende Regelung unvereinbar, die die höchsten Beamten der Staatsanwaltschaften noch immer als Regierungsorgane begreift, die gehalten sind, ihr Amt in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung auszuüben (sog. politische Beamte). Der DRB tritt seit langem für die Abschaffung des politischen Beamten im Bereich der StA ein.

Darüber hinaus muss das staatsanwaltschaftliche Weisungsrecht umfassend neu geregelt werden. Dazu gehört vor allem, dass den Justizministern die Befugnis genommen wird, durch Weisungen oder auf anderem Wege Einfluss auf die Sachbehandlung in einem einzelnen Verfahren zu nehmen.

Im Verhältnis zur Polizei muss an der verantwortlichen Leitung der Ermittlungen durch den Staatsanwalt festgehalten werden. Durch Ausbau seiner Sachleitungsbefugnis ist sicherzustellen, dass er jederzeit und umfassend Einfluss auf die Ermittlungen nehmen kann.

Ausbau und Harmonisierung der Beteiligungsrechte

Die bestehenden Regelungen zu den Beteiligungsrechten der Richter und Staatsanwälte sind im Bund und in den Ländern sehr unterschiedlich und berücksichtigen teilweise die Eigenständigkeit ihrer Ämter nur unzureichend. Die Staatsanwälte sind als staatliches Organ der Strafrechtspflege Teil der Dritten Gewalt. Dies gebietet die Regelung ihrer Beteiligungsrechte in den Richtergesetzen.

Der DRB hat daher einen Katalog wesentlicher Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte aufgestellt, der einheitlich in die Richtergesetze des Bundes und der Länder aufgenommen werden sollte. Es handelt sich um eigenständige Regelungen ohne die bisher üblichen Verweisungen auf das allgemeine Personalvertretungsrecht; gemeinsame Gremien mit anderen Personalvertretungen sind nicht vorgesehen.

Die Stellung des Richterrates und des Staatsanwaltsrates soll gestärkt werden, um den Richtern und Staatsanwälten eine angemessene Einflussnahme auf die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Die Beteiligung in Personalangelegenheiten soll ausschließlich dem Präsidialrat für Richter und dem Präsidialrat für Staatsanwälte übertragen, deren Befugnisse (bisher Hauptstaatsanwaltsrat) erweitert werden; so sollen sie auch bei Einstellungen und Abordnungen mitwirken. In Konfliktfällen ist die Einschaltung eines Einigungsausschusses vorgesehen, der paritätisch aus Richtern und Staatsanwälten und aus parlamentarisch gewählten Mitgliedern zusammengesetzt ist; unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BverfG-Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92, BverfGE 93, 37) soll eine abschließende Entscheidung dem Kabinett vorbehalten bleiben.

Besoldung

Eng verknüpft mit den Bemühungen um das Deutsche Richtergesetz war auch der Einsatz des Deutschen Richterbundes für eine dem Status der Richter und Staatsanwälte entsprechende eigenständige Besoldung. Hierzu hatte der DRB 1970 einen eigenen Gesetzentwurf über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vorgelegt.

Der Gesetzgeber hat die - auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als geboten bezeichnete - besondere Besoldungsordnung für Richter und Staatsanwälte zwar bis heute nicht geschaffen, jedoch ist durch die Einführung der R-Besoldung im Jahre 1974 ein erster Ansatz hierzu erreicht worden. Die R-Besoldung, die ohne den Deutschen Richterbund nicht denkbar wäre, hat gegenüber der herkömmlichen Besoldung langfristige Verbesserungen gebracht, die sich insbesondere bei den Eingangsämtern ausgewirkt haben.

Für die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den neuen Bundesländern hat der DRB von Anfang an die schnellstmögliche Angleichung der Gehälter an das West-Niveau gefordert. Diese Forderung ist unverändert aktuell.

Spürbare strukturelle Verbesserungen im R-Bereich hat der DRB zuletzt Anfang 1992 erreicht: So gibt es ab 1994 deutlich mehr "Beförderungsstellen" bei den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch bei den Arbeits- und Sozialgerichten (Einzelheiten in DRiZ 1992, 114).

Auch im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetz konnte der Deutsche Richterbund einen bemerkenswerten verbandspolitischen Erfolg verbuchen: Seinen intensiven Bemühungen ist es zu verdanken, dass ursprünglich von der Bundesregierung beabsichtigte erhebliche Einschnitte in die R-Besoldung verhindert werden konnten. Die R-Besoldung ist vielmehr strukturell unverändert geblieben. Speziell für Richter und Staatsanwälte mittleren Lebensalters (zwischen ca. Ende 30 und Anfang 50) konnten so Einbußen von maximal deutlich über 30.000,-- DM an Lebenseinkommen abgewendet werden (Einzelheiten in DRiZ 1996, 25 ff.; DRiZ 1997, 141 ff.).

Stellungnahmen zu tagespolitischen Ereignissen

Der Deutsche Richterbund nimmt, wo nötig, auch in der tagespolitischen Auseinandersetzung Stellung, wenn die Belange der Richter und Staatsanwälte oder rechtsstaatliche Grundsatzfragen berührt sind: Einmischungen in schwebende Verfahren und herabsetzende öffentliche Urteilsschelte sind leider ebenso immer wieder Anlässe, in denen sich der Verband schützend vor die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu stellen hat, wie rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahmen oder Vorhaben der Legislativ- oder Exekutivorgane.

Öffentliche Äußerungen von Richtern und Staatsanwälten

So selbstverständlich wie er sich selbst an der öffentlichen Diskussion beteiligt, tritt der Deutsche Richterbund auch für die volle Teilhabe jedes einzelnen Richters und Staatsanwalts am öffentlichen Diskussions- und Meinungsbildungsprozess ein. Richter und Staatsanwälte leben und judizieren nicht im politikfreien Raum. Zwar gelten für sie die besonderen Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und der Beamtengesetze, jedoch muss es ihnen - dies hat der Bundesvorstand des DRB ausdrücklich festgestellt - in diesem Rahmen erlaubt sein, sich engagiert und in deutlicher Sprache an der Diskussion rechtspolitischer und allgemein politischer Fragen zu beteiligen.

Engagement in Menschenrechtsfragen

Kolumbien-Hilfsaktion

Seit einigen Jahren gilt das besondere Engagement des Deutschen Richterbundes dem weltweiten Schutz und der Respektierung der Menschenrechte. Anlass hierfür war der seit Anfang der 80er Jahre in Kolumbien vom Staat hingenommene, systematische Terror gegen Justizangehörige und ihre Familien, den seither über 300 Richter, Staatsanwälte und andere Justizangehörige mit ihrem Leben bezahlt haben. Ihre Angehörigen und Hinterbliebenen stehen in den meisten Fällen mittellos dar. Der Staat überlässt sie ihrem Schicksal.

Aufgeschreckt durch die immer zahlreicher werdenden Berichte über Terror- und Mordanschläge gegen Richter und Staatsanwälte in Kolumbien hat der DRB im Herbst 1989 einen Hilfsfonds für die Hinterbliebenen ermordeter Kolleginnen und Kollegen ins Leben gerufen. Mit den Mitteln des Hilfsfonds werden insbesondere finanziert:

·        die Schul- und Berufsausbildung von Waisen und Halbwaisen,

·        die berufliche Wiedereingliederung oder Umschulung von Witwen sowie

·        Kleinkredite zur Existenzgründung.

Hinzu kommen Aufwendungen für sozialpsychologische Maßnahmen, Opferbetreuung und die medizinische Behandlung und Versorgung mittelloser Betroffener. Der DRB-Hilfsfonds stellt schließlich auch Mittel zur Verfügung, um mit dem Tode bedrohten Justizangehörigen eine - zumeist vorübergehende - Flucht innerhalb Kolumbiens oder auch ins Ausland zu ermöglichen.

Der Kolumbien-Hilfsfonds des DRB speist sich im Wesentlichen aus Spenden unserer Mitglieder. Bis Frühjahr 1998 sind mehr als 1,3 Mio. DM zusammengekommen.

Über die Verwendung der Spendenmittel wird regelmäßig in der Deutschen Richterzeitung berichtet.

Unser Spendenkonto:
MISEREOR e. V.
Konto-Nr. 2014
Sparkasse Aachen
BLZ 390 500 00

Geldspenden für dieses ausschließlich für die DRB-Kolumbienhilfe reservierte Konto des Bischöflichen Hilfswerks MISEREOR e. V. sind selbstverständlich steuerlich absetzbar. Überweisungsformulare können jederzeit telefonisch bei der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Richterbundes (Tel. 030/206125-0) angefordert werden. Auf jeden Fall vermerken Sie bitte auf dem Überweisungsträger: "Spende/Hilfe für kolumbianische Richter/DRB". Bitte geben Sie unbedingt diesen Verwendungszweck an, da die Spende sonst nicht ordnungsgemäß verbucht werden und dem Fonds nicht zugeschrieben werden kann.

Zur steuermindernden Anerkennung durch die Finanzämter genügt bei Spenden bis zu 100,-- DM die Vorlage des Einzahlungsbeleges. Bei höheren Spendenbeträgen stellt MISEREOR den Einzahlern umgehend entsprechende Spendenbescheinigungen aus.

Menschenrechtspreis des DRB

1991 hat der Deutsche Richterbund einen Menschenrechtspreis gestiftet und erstmals an einen peruanischen Rechtsanwalt verliehen. Der DRB will damit einen sichtbaren Beitrag zur Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten leisten. Die Auszeichnung, die seither alle zwei Jahre verliehen wird, soll jeweils einem Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt zugesprochen werden, der sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Menschenrechte verdient gemacht hat.

Den Menschenrechtspreis des DRB erhielten:

·        1991 der peruanische Rechtsanwalt Augusto Zuniñga Paz,

·        1993 der nigerianische Rechtsanwalt Olisa Agbakoba,

·        1995 der türkische Rechtsanwalt Hüsnü Öndül,

·        1997 der mexikanische Richter Abraham Antonio Polo Uscanga (posthum),

·        1999 die weißrussische Rechtsanwältin Vera Stremkovskaya.

Deutscher Richtertag

Alle vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund einen Deutschen Richtertag. Von diesen Kongressen sollen Impulse für die Rechtspolitik, aber auch für die Arbeit der Richter und Staatsanwälte ausgehen. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit über die Probleme der Justiz informiert werden. In der weit zurückliegenden Folge der Richtertage - der erste Richtertag fand schon 1909 statt - spiegelt sich ein wesentliches Stück deutscher Rechts- und Justizgeschichte dieses Jahrhunderts wider.

Unterbrochen zunächst durch die Weltkriege, in den Aufbaujahren der Bundesrepublik Deutschland sodann nur in unregelmäßiger Abfolge durchgeführt, finden die Richtertage seit 1979 wieder regelmäßig statt. Sie sind nicht nur innerverbandlich die zentralen Ereignisse, sondern entfalten auch und gerade nach außen hin vielfältige und nachhaltige Wirkungen für die rechts- und justizpolitische Diskussion und die daraus folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers.