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Informationen
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Wissenswertes
Einführung
Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich im Umgang mit der Justiz und den Gerichten oft unsicher. Mit dieser Broschüre wollen wir dazu beitragen, das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit transparent zu machen und vorhandene Schranken abzubauen.
Die
saarländische Sozialgerichtsbarkeit besteht aus einem Sozialgericht und einem
Landessozialgericht. Das Sozialgericht entscheidet durch Kammern, das
Landessozialgericht durch Senate. Beide Gerichte sind mit Berufsrichtern und
ehrenamtlichen Richtern besetzt, die nicht an Weisungen gebunden sind und nur
nach dem Gesetz entscheiden. Vor den Sozialgerichten sind der Bürger und die
(Sozial-)
Behörde als Beteiligte völlig gleichgestellt.
Die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen in folgenden Fällen:
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Angelegenheit der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pflege- und
Rentenversicherung)
- Arbeitsförderungsrecht
- Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz IV")
- Sozialhilfe (ab 2005)
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Kriegsopferversorgung und Soldatenversorgung
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Entschädigung der Opfer von Gewalttaten
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Schwerbehindertenrecht
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Kassenarztrecht
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Angelegenheiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Ausgangspunkt sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen ist in der Regel ein Bescheid, den eine Behörde erteilt hat. Dabei hat der Bürger immer Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, der begründet sein und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.
Ist
der Bürger mit dem Bescheid nicht einverstanden, so kann er Widerspruch dagegen
einlegen. Die Frist für diesen Widerspruch beträgt einen Monat. Enthält der
Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung kann innerhalb einer Frist von einem Jahr
seit Zustellung des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
Über
den Widerspruch entscheidet die Behörde durch einen Widerspruchsbescheid. Auch
dieser muss schriftlich ergehen und begründet werden. In der
Rechtsmittelbelehrung informiert die Behörde darüber, vor welchem
Sozialgericht Klage erhoben werden kann. Die Klagefrist beträgt wiederum einen
Monat.
Zur Klageerhebung reicht ein formloses Schreiben. Es soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedarf es nicht. Will der Kläger sich jedoch vertreten lassen, so sind hierzu neben den Rechtsanwälten auch zugelassene Rechtsbeistände, Vertreter von Gewerkschaften oder berufspolitischen Verbänden sowie von Sozialverbänden befugt. Der Kläger kann aber auch die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichtes bitten, ihm bei der Klageerhebung behilflich zu sein.
Nach Erhebung der Klage überprüft das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei es oft der Mithilfe des Klägers bedarf. Es braucht z.B. die Angaben der behandelnden Ärzte und deren Entbindung von der Schweigepflicht, um einen Befundbericht anzufordern. Dieser Befundbericht ist oftmals wesentliche Grundlage für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Will der Kläger die Begutachtung durch einen bestimmten Arzt seines Vertrauens erreichen, so kann er dies bei Gericht beantragen. Allerdings kann für dieses Gutachten von ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden, und er muss bereit sein, die Kosten endgültig zu tragen, falls das Gericht nichts anderes entscheidet.
Die
mündliche Verhandlung / Der Gerichtsbescheid
Erachtet das Gericht den Sachverhalt für hinreichend geklärt, so bestimmt es Termin zur mündlichen Verhandlung. Von diesem Termin kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Das Gericht kann auch von der Bestimmung eines Verhandlungstermins absehen und ohne mündliche Verhandlung durch sog. „Gerichtsbescheid“ entscheiden. Voraussetzung hierzu ist, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zuvor sind die Beteiligten zu hören.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so entscheidet die zuständige Kammer des Sozialgerichts, die mit einem Berufsrichter und zwei – mit gleichem Stimmrecht ausgestatteten – ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende den Sachverhalt vor. Danach erhalten die Beteiligten das Wort. Sodann schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
Das Urteil
In der Regel ergeht auf die Beratung das Urteil, das durch den Vorsitzenden kurz begründet wird. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten später zugestellt. Es enthält eine Rechtsmittelbelehrung, aus der zu entnehmen ist, ob das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt ebenfalls einen Monat.
Das
weitere Verfahren
Findet die Berufung statt, so entscheidet hierüber das Landessozialgericht, gegen dessen Urteil wiederum bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht möglich ist, sofern diese durch das Landessozialgericht oder das Bundessozialgericht zugelassen wird. Auch beim Landessozialgericht wirken, ebenso wie beim Bundessozialgericht, neben den Berufsrichtern ehrenamtliche Richter mit.
Die Kosten
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist in der Regel kostenfrei. Die Kosten der Behörde müssen selbst dann nicht erstattet werden, wenn der rechtssuchende Bürger den Prozess verliert. In diesem Falle hat er allenfalls die Kosten seines eigenen Prozessbevollmächtigten zu tragen.
Personen mit geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen wollen, der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, so wird der Kläger entweder völlig von der Tragung der Kosten des Prozessbevollmächtigten befreit oder es wird Ratenzahlung angeordnet.
Wir
über uns:
Dem
Bund Deutsche Sozialrichter (BDS) gehören Berufsrichter der
Sozialgerichtsbarkeit an. Der BDS hat sich u.a. zur Aufgabe gesetzt, die Arbeit
der Sozialgerichtsbarkeit für interessierte Bürger und Gruppen transparent zu
machen. So besteht z.B. für Schulklassen die Möglichkeit, an
Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und mit Richtern Fragen des Sozialrechts, des
gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsordnung allgemein zu besprechen.
So
erreichen Sie uns:
BDS Saarland
z.H. VizePrLSG Helmut Himber
Egon-Reinert-Straße 4 - 6
66111 Saarbrücken
Tel. 0681/501-05
Fax 0681/501-2500